§ 481 Abs. 3 HGBHauptpflichten. Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Titels gelten, wenn die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang…
§ 527 Abs. 2 HGBReisefrachtvertrag
Auf den Reisefrachtvertrag sind die §§ 481 bis 511 und 513 bis 525 entsprechend anzuwenden, soweit die §§ 528 bis 535 nichts anderes bestimmen.
§ 536 Abs. 2 Nr. 2 HGBAnwendungsbereich
unmittelbar anwendbare Regelungen in völkerrechtlichen Übereinkünften.
§ 515 Abs. 1 Nr. 1 HGBInhalt des Konnossements
Ort und Tag der Ausstellung,
Art 7 Abs. 1 HGBEGEinführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Folgende Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sind auch anzuwenden, wenn das Schiff nicht zum Erwerb durch Seefahrt betrieben wird: