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Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten:
Ort und Tag der Ausstellung,
Name und Anschrift des Abladers,
Name des Schiffes,
Name und Anschrift des Verfrachters,
Abladungshafen und Bestimmungsort,
Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse,
Art des Gutes und dessen äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit,
Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes und dauerhafte und lesbare Merkzeichen,
die bei Ablieferung geschuldete Fracht, bis zur Ablieferung anfallende Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung,
Zahl der Ausfertigungen.
Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen, wie er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des Gutes in Textform mitgeteilt hat.
Der Befrachter hat dem Verfrachter vor Übergabe des Gutes die für die Durchführung der Beförderung erforderlichen Angaben zum Gut zu machen. Insbesondere hat…
Durch den Reisefrachtvertrag wird der Verfrachter verpflichtet, das Gut mit einem bestimmten Schiff im Ganzen, mit einem verhältnismäßigen Teil eines bestimmten…
Durch den Stückgutfrachtvertrag wird der Verfrachter verpflichtet, das Gut mit einem Schiff über See zum Bestimmungsort zu befördern und dort dem Empfänger…
Ist die Fracht nach Zahl, Gewicht oder anders angegebener Menge des Gutes vereinbart, so wird für die Berechnung der Fracht vermutet, dass Angaben hierzu im…
auf den Inhaber lautet,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.