HGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 456 HGBFälligkeit der VergütungHandelsgesetzbuch · Viertes Buch, Fünfter Abschnitt § 455§ 457 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiDie Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist.