HGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 475h HGBAbweichende VereinbarungenHandelsgesetzbuch · Viertes Buch, Sechster Abschnitt § 475gLeichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiIst der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Absatz 4 abgewichen werden.