HGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietHandelsrecht§ 476 HGBReederHandelsgesetzbuch · Fünftes Buch, Erster Abschnitt§ 477 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiReeder ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes.