Handelsgesetzbuch · Fünftes Buch, Zweiter Abschnitt, Erster Unterabschnitt, Erster Titel, Erster Untertitel
Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464, 475b und 495 begründete Pfandrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte untereinander nach § 442.
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§ 497 HGBKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen