HGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 543 HGBZinsen und VerfahrenskostenHandelsgesetzbuch · Fünftes Buch, Zweiter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt § 542§ 544 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiKI-Hinweise anzeigenZinsen und Verfahrenskosten sind über die in den §§ 538, 541 und 542 genannten Haftungshöchstbeträge hinaus zu erstatten. 0 0