HGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 555 HGBSicherung der Rechte des VermietersHandelsgesetzbuch · Fünftes Buch, Dritter Abschnitt, Erster Unterabschnitt § 554§ 556 Leichte SpracheEinfache SpracheDer Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern.