§ 92 Abs. 1 BinSchGGesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Die Schadensersatzpflicht beim Zusammenstoß von Binnenschiffen bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 92a bis 92f.
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BinSchGerGGesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
der Vorfall sich auf anderen Binnengewässern außer dem Rhein und der Mosel ereignet hat, sofern der Anspruch auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der den…
§ 92e BinSchGGesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Die §§ 92 bis 92d gelten auch, wenn die beteiligten Schiffe zu demselben Schleppverband gehören.
§ 93 Abs. 1 BinSchGGesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Auf die Rechte und Pflichten des nicht von einem Seeschiff aus tätigen Bergers, der einem in Binnengewässern in Gefahr befindlichen Binnenschiff oder sonstigen…
§ 574 Abs. 1 Nr. 2 HGBPflichten des Bergers und sonstiger Personen
einem in Binnengewässern in Gefahr befindlichen Seeschiff oder