§ 103 Abs. 1 BinSchGGesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Die Schiffsgläubiger haben an dem Schiffe nebst Zubehör ein Pfandrecht.
§ 105 BinSchGGesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maße für Kapital, Zinsen und Kosten.
§ 109 Abs. 1 BinSchGGesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Das Pfandrecht des Schiffsgläubigers hat den Vorrang vor den sonstigen Pfandrechten am Schiff, für die in § 102 unter Nummer 4 bis 6 aufgeführten Forderungen…
§ 585 Abs. 1 HGBPfandrecht. Zurückbehaltungsrecht
Der Gläubiger einer Forderung auf Bergelohn, auf Sondervergütung oder auf Bergungskosten hat nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für seine Forderung die Rechte eines…
§ 115 Abs. 1 BinSchGGesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf einen Ersatzanspruch, der dem Schiffseigner wegen des Verlustes oder der Beschädigung des Schiffes gegen einen Dritten…