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Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.
Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.
Die Register einschließlich der Registerordner werden elektronisch geführt. § 8a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist von dem Registergerichte zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma…
Bei dem elektronisch geführten Handelsregister ist der in den dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommene und auf Dauer unverändert in lesbarer Form…
im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs, über das die Daten aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister…
Bei der elektronischen Führung des Handelsregisters muss gewährleistet sein, dass Die Dokumente sind in inhaltlich unveränderbarer Form zu speichern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.