§ 49 Abs. 1 BHOBundeshaushaltsordnung
Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.
§ 20 Abs. 1 SVHVVerordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle für Beamtinnen und Beamte verliehen werden.
§ 49 Abs. 1 SäHO SNSächsische Haushaltsordnung
Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.
§ 49 NRW-27976Landeshaushaltsordnung (LHO)
Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.
§ 51 BHOBundeshaushaltsordnung
Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.