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Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.
Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom 1. des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten zum 1. des Monats, der sich aus der Rückwirkung ergibt, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, soweit er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.
Stellen können mit mehreren Teilzeitbediensteten besetzt werden. Daneben können bei der Besetzung von Stellen Bedienstete auf mehreren geeigneten Stellen geführt werden. Die Summe der Gehaltsanteile, die aus einer Stelle gezahlt werden, darf höchstens 1,0 betragen.
Bei der Zuweisung von Aufgaben und der Stellenbewirtschaftung ist sicherzustellen, dass sich für Beschäftigte keine tariflichen Ansprüche auf Eingruppierung ergeben, die nicht durch vorhandene Stellen abgedeckt werden können.
Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.
Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle für Beamtinnen und Beamte verliehen werden.
Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.
Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.
In § 46 werden nach dem Wort „Ausgaben“ die Worte „und Verpflichtungsermächtigungen“ eingefügt. 19. § 49 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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