HGrG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietBundeshaushalt§ 49 HGrGGrundsatzGesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder · Teil II§ 49a Die Vorschriften dieses Teils gelten einheitlich und unmittelbar für den Bund und die Länder.