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Abweichend von § 63 Absatz 3 und 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vermögensgegenstände des Landes, die den früheren Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen zugeordnet waren, den Universitätskliniken im Sinne des § 31a des Hochschulgesetzes unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden können.
Kantinen bei Behörden, Einrichtungen und Betrieben des Landes Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass…
Das Land stellt der Universität für Forschung und Lehre im Fachbereich Medizin einen gesonderten Zuschuss für den laufenden Betrieb zur Verfügung. Das…
Geeignete medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule können nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen mit deren Trägern für Zwecke der Forschung und…
Bei Auflösung des Universitätsklinikums oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Anstalt an das Saarland. Das Vermögen ist zu…
die Rechtsnachfolge und den Vermögensübergang im Falle einer Umwandlung in eine andere Rechtsform nach Absatz 2 Satz 3,
Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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