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Kreditermächtigung Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen, im Folgenden „BLB NRW“ wird ermächtigt, zur Deckung der eigenfinanzierten Investitionen Kredite bis zur Höhe von 450 000 000 Euro aufzunehmen. Darüber hinaus wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, dem BLB NRW für Investitionen, die nicht zu einer über die veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen hinausgehenden weiteren Mietbelastung im Landeshaushalt führen, und für Investitionsmaßnahmen, deren Abwicklung schneller als geplant verläuft, eine weitere Kreditaufnahme bis zur Höhe von 200 000 000 Euro zu gestatten, soweit die Summe der Ausgaben für eigenfinanzierte Investitionen den im Finanzplan des BLB NRW vorgesehenen Betrag überschreitet.
Abschluss von Mietverträgen Abweichend von § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bedarf es zum Abschluss von Mietverträgen keiner Verpflichtungsermächtigung, soweit die Summe der in dem jeweiligen Einzelplan bei den Festtiteln 518 01 und 518 04 veranschlagten Ausgabemittel ausreicht, um die Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren abzudecken und zuvor das Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen hergestellt wurde. Satz 1 gilt für Titel 685 10 der Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes sowie für Globalhaushalte im Bereich des Einzelplans 06 mit der Maßgabe, dass es der Herstellung des Benehmens mit dem Ministerium der Finanzen nicht bedarf. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen.
Einnahmen aus Untervermietungen Einnahmen aus Untervermietungen beim BLB NRW angemieteter Gebäude, die über den im jeweiligen Haushalt veranschlagten Ansatz hinausgehen, dürfen für Mehrausgaben, mit Ausnahme von Personalausgaben, herangezogen werden.
Erweiterung der Zweckbestimmung des Festtitels 519 03 Die bei Festtitel 519 03 veranschlagten Ausgaben dürfen auch für kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten eingesetzt werden.
Pilotprojekt Photovoltaik Die Ressorts werden ermächtigt, im Rahmen des Pilotprojektes Photovoltaik Vereinbarungen mit dem BLB NRW zum Bezug von Strom aus Photovoltaikanlagen abzuschließen, soweit die im jeweiligen Kapitel oder der Budgeteinheit veranschlagten Ausgabemittel für Bewirtschaftungskosten beim Festtitel 517 04 ausreichend sind, um die daraus entstehenden Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren abzudecken. Abweichend von § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sind in diesen Fällen keine Verpflichtungsermächtigungen erforderlich.
Neue Miet- und Baumaßnahmen Zur Realisierung neuer Miet- und Baumaßnahmen im Rahmen der Miet- und Bauausgabenbudgetierung zur Deckung des Raumbedarfs des Landes…
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW hat die Befugnis, bis zur Höhe der eigenfinanzierten Investitionen im Sinne des § 13 der Landeshaushaltsordnung in der…
Inanspruchnahme Die Inanspruchnahme nicht ausgeschöpfter Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, soweit die einzelne…
Die in den Einzelplänen zur Umsetzung der Miet- und Bauausgabenbudgetierung veranschlagten oder nach § 11 Absatz 1 in die Einzelpläne umgesetzten…
Wohnungsbauförderung durch die NRW.BANK Das für Bauen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Bürgschaften…
Beträgt die veranschlagte Verpflichtungsermächtigung 5 000 000 Euro und mehr, bedarf jede Inanspruchnahme der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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