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Die Abschnitte 2 bis 10 gelten nach Ablauf des 31. Dezember 2026 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2027 weiter.
§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 6 sowie die §§ 3 bis 23 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.
§ 2 Absätze 3 und 4 und die §§ 3 bis 19 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Rechnungsjahres weiter.
§ 2 Abs. 3 und 4 und die §§ 3 bis 19 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Rechnungsjahres weiter.
§ 2 Absätze 3 und 4 und die §§ 3 bis 19 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Rechnungsjahres weiter.
§ 2 Absätze 3 und 4 und die §§ 3 bis 19 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Rechnungsjahres weiter.
§ 2 Abs. 3 und 4 und die §§ 3 bis 19 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Rechnungsjahres weiter.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.