§ 11 EÜGGesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse
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§ 11 EUrlVVerordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes
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