HilfetelefonG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 8 HilfetelefonGInkrafttretenGesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines bundesweiten Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“ § 7Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 7