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Die Herausgabe bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Herausgabeanordnung).
Soll die Herausgabe einer Sache von der Zahlung der Kosten nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 des Landesjustizkostengesetzes abhängig gemacht werden, ist die Herausgabeanordnung erst zu erlassen, wenn die Kosten eingezahlt sind.