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In den übrigen Fällen erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Hinterlegung, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
Bei Hinterlegungen aufgrund von § 1844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder aufgrund von § 1844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 1667 Absatz 2 Satz 2, § 1798 Absatz 2 Satz 1, § 1813 Absatz 1 oder § 1888 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, zu dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder die Pflegschaft beendet worden ist. Gleiches gilt bei Hinterlegungen aufgrund der §§ 1814, 1818 oder § 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung. In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft genügt der Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist.