HintG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 HintG SLEinsichtsrechtHinterlegungsgesetz Vom 18. November 2010[*][1] § 3§ 5 Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakten zu gestatten, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten entgegenstehen.