§ 5 HintG NRWHinterlegungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakten zu gestatten.
§ 4 HintG SLHinterlegungsgesetz Vom 18. November 2010[*][1]
Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakten zu gestatten, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten entgegenstehen.
§ 25 Abs. 1 SGB XZehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer…
§ 29 Abs. 1 VwVfGVerwaltungsverfahrensgesetz
Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer…
§ 29 Abs. 1 VwVfG NRWVerwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer…