HIVHG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 HIVHGMittel für finanzielle HilfeGesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen · Teil 1 § 1Die Mittel für die finanzielle Hilfe werden vom Bund aufgebracht. § 1