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Ein Regionalnachweis enthält neben den Angaben nach § 10 der Erneuerbare-Energien-Verordnung die folgenden Angaben:
die Bezeichnung der Registerverwaltung als ausstellende Stelle,
den ausstellenden Staat,
die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen,
den Standort, den Typ, die installierte Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der der Strom erzeugt wurde,
die von der Registerverwaltung vergebene Kennnummer der Anlage,
die Bezeichnung der Anlage und
die Benennung der Verwendungsgebiete, in denen der Regionalnachweis genutzt werden kann.
bei der Registrierung der Anlage, soweit es sich um anlagenspezifische Angaben handelt, die bereits bei der Anlagenregistrierung feststehen.
sie sich in keiner Verwendungsregion befinden,
für eine Registrierung im Regionalnachweisregister: die Daten nach § 23 Absatz 1.
den Standort der Anlage:
bei im Regionalnachweisregister registrierten Anlagen die in § 23 Absatz 1 genannten Daten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.