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Die Anlagenregistrierung ist fünf Jahre gültig.
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist auf Antrag des Anlagenbetreibers eine erneute Anlagenregistrierung zulässig. Der Antrag auf eine erneute Anlagenregistrierung darf frühestens drei Monate vor und muss spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrierung gestellt werden. Durch die erneute Anlagenregistrierung wird die Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung um fünf Jahre verlängert.
Für die erneute Anlagenregistrierung hat der Anlagenbetreiber zu prüfen, ob die folgenden im jeweiligen Register gespeicherten Daten zu seiner Anlage weiterhin aktuell sind: Sind die im jeweiligen Register gespeicherten Daten weiterhin aktuell, so hat der Anlagenbetreiber diese gegenüber der Registerverwaltung zu bestätigen, andernfalls zu aktualisieren.
bei im Herkunftsnachweisregister registrierten
Anlagen die in § 21 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten,
Grenzkraftwerken die in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannten Daten,
bei im Regionalnachweisregister registrierten Anlagen die in § 23 Absatz 1 genannten Daten.
bei der Registrierung der Anlage, soweit es sich um anlagenspezifische Angaben handelt, die bereits bei der Anlagenregistrierung feststehen.
eine gültige Registrierung der Anlage im Regionalnachweisregister nach § 23 vorliegt,
eine gültige Registrierung der Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 21 vorliegt,
die Bezeichnung der Anlage und
Die Registerverwaltung ist berechtigt, zusätzliche oder einschränkende Vorgaben zum Inhalt der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 zu machen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.