§ 11 IDNrGGesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung
Die Registermodernisierungsbehörde hat die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 unverzüglich nach der Übermittlung und Protokollierung nach § 9 zu löschen.
Art. 25 Abs. 3 32017L2397Alle personenbezogenen Daten, die sich in den in Absatz 1 genannten Registern oder in der in Absatz 2 genannten Datenbank befinden, dürfen nicht länger…
§ 14 Abs. 2 AbfAEVVerordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
Die Länder sind befugt, Daten nach Absatz 1 zu erheben, zu speichern und zu nutzen, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist. Im Register gespeicherte…
§ 36 Abs. 1 AZRGGesetz über das Ausländerzentralregister
Die Registerbehörde hat Daten spätestens mit Fristablauf zu löschen. Bei der Datenübermittlung teilt die übermittelnde Stelle für sie geltende Löschungsfristen…
§ 18 Abs. 4 AZRG-DVVerordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
Daten werden im Übrigen gelöscht, wenn die ihnen zugrunde liegenden Maßnahmen zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Ablauf ihrer…