Erwägungsgrund 25 32017L2397
Schiffsführer sollten beim Befahren der Binnenwasserstraßen der Union in der Lage sein, ihre Kenntnisse der Verkehrsregeln auf Binnenwasserstraßen, wie die Europäische Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (CEVNI) oder andere einschlägige Verkehrsregeln, und der geltenden Besatzungsvorschriften, einschließlich der Ruhezeiten, die im Unionsrecht, in innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder in auf regionaler Ebene vereinbarten spezifischen Regelwerken wie der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein festgelegt sind, anzuwenden.