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Eine Verpflichtungserklärung nach § 23a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes kann von einer oder mehreren natürlichen und juristischen Personen abgegeben werden. Sie muss auch die Versorgung des Ausländers oder der Ausländerin im Krankheitsfall sicherstellen.
Der Verpflichtungsgeber muss geeignete und ausreichende Nachweise darüber erbringen, dass er in der Lage ist, die übernommene Verpflichtung zu erfüllen.