Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Härtefallkommission des Saarlandes tritt bei Bedarf - in der Regel einmal im Monat - zur Beratung zusammen. Die Beratungen sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Berichterstatter oder Berichterstatterin im jeweiligen Einzelfall ist das vorlegende Mitglied.
Die Härtefallkommission des Saarlandes fasst ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von 3/4 ihrer Mitglieder. In Fällen, in denen ein Ausländer oder eine Ausländerin voraussichtlich längerfristig Anspruch auf öffentliche Mittel im Sinne des § 2 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes hat, bedarf ein ein Härtefallersuchen befürwortender Beschluss der Zustimmung der Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3. Stellt die Härtefallkommission des Saarlandes fest, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers oder der Ausländerin im Bundesgebiet rechtfertigen, richtet sie ihr Härtefallersuchen an das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport unter Darlegung ihrer Gründe. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport teilt der Härtefallkommission des Saarlandes seine Entscheidung über das Ersuchen mit. Es unterrichtet das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung unter Darlegung der Gründe mündlich über die Ablehnung eines Härtefallersuchens.