§ 5 HNS-MittV
Frist für die Mitteilung nach § 7 Absatz 2 des HNS-Gesetzes
(1)
Die Mitteilung nach § 3 muss spätestens bis einschließlich 15. März eines Jahres an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgen.
Die Mitteilung nach § 3 muss spätestens bis einschließlich 15. März eines Jahres an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgen.