§ 43 Abs. 2 HochbauBAusbVPrüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
§ 30 Abs. 2 HochbauBAusbVPrüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
§ 21 Abs. 1 AusbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen
Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche…
§ 21 Abs. 1 TiefbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen
Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche…
§ 18 Nr. 3 AusbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.