§ 33 HochbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in HochbauberufenBefreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von AusbildungszeitenZitatstelle…abgeschlossener Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach § 20 Absatz 2 istBefreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 34 HochbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in HochbauberufenErwerb des Abschlusses zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Maurer und zur MaurerinZitatstelle…Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 32 – jeweils die Anforderungen nach § 20 Absatz 2 erfüllen.Erwerb des Abschlusses zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Maurer und zur Maurerin
§ 46 HochbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in HochbauberufenBefreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von AusbildungszeitenZitatstelle…abgeschlossener Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach § 20 Absatz 2 istBefreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 47 HochbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in HochbauberufenErwerb des Abschlusses zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und StahlbetonbauerinZitatstelle…Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 45 – jeweils die Anforderungen nach § 20 Absatz 2 erfüllen.Erwerb des Abschlusses zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin
§ 59 HochbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in HochbauberufenBefreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von AusbildungszeitenZitatstelle…abgeschlossener Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach § 20 Absatz 2 istBefreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 60 HochbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in HochbauberufenErwerb des Abschlusses zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und SchornsteinbauerinZitatstelle…Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 58 – jeweils die Anforderungen nach § 20 Absatz 2 erfüllen.Erwerb des Abschlusses zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin
§ 72 HochbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in HochbauberufenBefreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von AusbildungszeitenZitatstelle…abgeschlossener Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach § 20 Absatz 2 istBefreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 73 HochbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in HochbauberufenErwerb des Abschlusses zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und BetontrenntechnikZitatstelle…Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 71 – jeweils die Anforderungen nach § 20 Absatz 2 erfüllen.Erwerb des Abschlusses zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik