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Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
„Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten“mit 40 Prozent,
„Herstellen von Mauerwerkskörpern“mit 30 Prozent,
„Durchführen von Mauerwerksarbeiten“mit 10 Prozent,
„Durchführen von Hochbaumaßnahmen“mit 10 Prozent sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 32 – wie folgt bewertet worden sind: Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich „Herstellen von Mauerwerkskörpern“ mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
„Herstellen von Baukörpern“mit 60 Prozent,
„Herstellen von Baukörpern“mit 60 Prozent,
„Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten“mit 40 Prozent,
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.