§ 37 HochbauBAusbV
Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten“ statt.
Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Für den Nachweis nach Satz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
Baukörper einzumessen,
Baukörper herzustellen oder rückzubauen sowie
sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.
Herstellen einer Stützenschalung mit Unterzug und Bewehrung,
Herstellen einer Schalung für eine einläufige gerade Treppe mit Bewehrung oder
Herstellen einer Fundamentschalung mit Bewehrung.
Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Hochbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Beton- und Stahlbetonbauarbeiten zugrunde zu legen: Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Hochbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
Pläne zu lesen und Skizzen zu erstellen,
Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
Bereich Hochbauarbeiten:
Beschreiben von Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen,
Unterscheiden und Auswählen von Mörtelklassen sowie Bindemitteln und Gesteinskörnungen für Mauermörtel,
Unterscheiden von Betonen nach Expositionsklassen und Druckfestigkeitsklassen,
Unterscheiden und Auswählen von Steinformaten und Verbänden,
Unterscheiden von Schalungen für unterschiedliche Bauteile, Unterscheiden und Auswählen von Schalmaterialien sowie Anwenden von Schalplänen,
Lesen und Zeichnen von Bewehrungsplänen, Erstellen von Stahllisten, Erläutern von Einbaugrundsätzen,
Unterscheiden von Konstruktionen im Holzbau, im Trockenbau, von Putzen oder von Estrichen oder
Unterscheiden von Baugruben, Gräben, Verbau, Wasserhaltungen oder Infrastrukturtechnik;
Bereich Beton- und Stahlbetonbauarbeiten:
Unterscheiden von Arten und Eigenschaften von Betonen,
Erläutern von Beton- und Stahlbetonkonstruktionen,
Anwenden der Maßordnung im Hochbau sowie
Unterscheiden und Erläutern von Vorschriften des Brand-, Schall-, Wärme- und Feuchteschutzes.