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Tragende und aussteifende Bauteile müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile von Gebäuden mit mehr als 60 m Höhe muss 120 Minuten betragen.
Raumabschließende Bauteile müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie sind bis an andere raumabschließende Bauteile mindestens gleicher Feuerwiderstandsfähigkeit, bis an die Außenwand oder bis unter die Dachhaut zu führen. Die Anschlüsse an andere raumabschließende Bauteile müssen den Anforderungen an raumabschließende Bauteile genügen. Die Anschlüsse an Außenwand und Dachhaut müssen dicht sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Raumabschließend mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile müssen sein Die Wände notwendiger Treppenräume und die Wände der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräumen müssen als raumabschließende Bauteile der Bauart von Brandwänden entsprechen. Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.
Geschossdecken,
Wände von notwendigen Treppenräumen und deren Vorräumen,
Wände der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräumen.
Raumabschließend feuerbeständig müssen sein Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Brandwände,
Wände von Installationsschächten,
Wände von Fahrschächten und deren Vorräumen,
Trennwände von Räumen mit erhöhter Brandgefahr,
Trennwände zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss,
Wände und Brüstungen offener Gänge.
Raumabschließend feuerhemmend müssen sein Systemböden oder Unterdecken dürfen unter oder über Wänden nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 durchgehen. Durchgehende Systemböden oder Unterdecken müssen mit den Wänden nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf die für die Wand erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit geprüft sein. Die Prüfung bezieht sich auf die raumabschließende Wirkung.
Trennwände zwischen Nutzungseinheiten,
Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen,
Wände notwendiger Flure,
durchgehende Systemböden,
durchgehende Unterdecken.