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Abschlüsse von Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen müssen rauchdicht und selbstschließend sein und der Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile entsprechen. Feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen in Wänden zwischen Rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen in den Wänden zwischen In Fahrschächten genügen Fahrschachttüren, die den Anforderungen des § 39 Absatz 2 Satz 2 der Landesbauordnung entsprechen.
außenliegenden Sicherheitstreppenräumen und offenen Gängen,
notwendigen Treppenräumen und Vorräumen oder notwendigen Fluren,
innenliegenden Sicherheitstreppenräumen und Vorräumen,
Vorräumen und notwendigen Fluren,
offenen Gängen und notwendigen Fluren.
notwendigen Fluren und Nutzungseinheiten,
offenen Gängen und Nutzungseinheiten,
Installationsschächten für Elektroleitungen und anderen Räumen.
Revisionsöffnungen in Systemböden müssen so angeordnet sein, dass eine Brandbekämpfung möglich ist und Brandmelder leicht zugänglich sind. In durchgehenden Systemböden sind andere Öffnungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.
Für die Abschlüsse von Öffnungen in durchgehenden Systemböden genügen dichtschließende Verschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen. Für Abschlüsse von Installationsöffnungen in Systemböden mit einer Größe von nicht mehr als 0,1 m² genügen Verschlüsse aus schwerentflammbaren Baustoffen.
Für durchgehende Unterdecken gilt Absatz 2 entsprechend.