§ 10 Abs. 2 GbAusVVerordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin
Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
§ 12 Abs. 2 WStHAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin
Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
§ 10 Abs. 2 BmAusVVerordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin
Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
§ 10 Abs. 2 StmStbAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin
Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
§ 6 Abs. 1 BehAppbAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer und zur Behälter- und Apparatebauerin
Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.