§ 10 Abs. 1 GbAusVVerordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin
Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
§ 10 Abs. 1 BmAusVVerordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin
Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
§ 10 Abs. 1 StmStbAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin
Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
§ 12 Abs. 2 HörAkAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin
Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
§ 7 Abs. 1 GrAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin
Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.