Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 5 HohSeeEinbrV
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