§ 14 HolzmechAusbV
Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren,
Fertigungsunterlagen zu erstellen,
die Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen zu planen,
die Verwendung von Beschlägen und Zulieferteilen zu planen,
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen zu unterscheiden und zuzuordnen,
Oberflächenbehandlungs- und Beschichtungstechniken unter Berücksichtigung von Produktqualität und Verwendungszweck zu planen,
Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.