§ 30 Abs. 2 HolzmechAusbVInhalt der Zusatzqualifikation
Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 31 Abs. 4 Nr. 1 HolzmechAusbVPrüfung der Zusatzqualifikation
Erstellen einer CAD-Zeichnung für ein Produkt sowie
§ 15 Abs. 1 Nr. 6 HolzmechAusbVPrüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik
qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
§ 21 Abs. 1 Nr. 6 HolzmechAusbVPrüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik
qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
§ 11 Nr. 1 HolzmechAusbVInhalt
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie