Anlage 2 HolzmechAusbV(zu § 30 Absatz 2) Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
§ 17 Abs. 2 FintMechAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuginterieur-Mechaniker und zur Fahrzeuginterieur-Mechanikerin
Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der Anlage Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 10 Abs. 4 MechatronikerAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin
Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren sind die in Anlage 2 Abschnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 4 Abs. 1 HolzbearbMechAusbV 2004-07Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungsmechanikerin
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
§ 18 Abs. 2 FintMechAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuginterieur-Mechaniker und zur Fahrzeuginterieur-Mechanikerin
Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in der Anlage unter Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.