HopfEinV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 HopfEinVInkrafttreten, AußerkrafttretenVerordnung zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern § 3Schlußformel (1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) § 3Schlußformel