HopfV 2023 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 28 HopfV 2023AufrechnungVerordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor · Abschnitt 7 § 27§ 29 Zu Unrecht gezahlte Beträge können mit Zahlungen des gleichen Jahres oder der Folgejahre aufgerechnet werden.