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Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Endnoten gelten folgende Notenstufen: sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Auf den Zeugnissen und Bescheinigungen werden die festgesetzten Endnoten der geprüften Fächer in Wortbezeichnungen ausgewiesen. Zwischennoten und Bewertungszusätze sind nicht zulässig.