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Im Rahmen der Prüfung zum Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen wird für die Durchführung der mündlichen Prüfung und für die Feststellung des Gesamtergebnisses eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an:
eine Regierungsbeauftragte oder ein Regierungsbeauftragter, die oder der von der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender bestellt wird,
die Leiterin oder der Leiter der Schule oder deren oder dessen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender,
alle Fachlehrkräfte der Schule, die in der Ausbildungsvorbereitung in den Prüfungsfächern (§ 9) in der Klasse des Prüflings unterrichten, und
weitere von der Schulaufsichtsbehörde berufene Fachlehrkräfte als Fremdprüferinnen oder Fremdprüfer.
Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
Die oder der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission bildet im Einvernehmen mit der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden für die Durchführung der Prüfungen in den einzelnen Fächern aus den Mitgliedern der jeweiligen Prüfungskommission Fachausschüsse. Fällt ein Mitglied eines Fachausschusses aus, ist unverzüglich eine Vertreterin oder ein Vertreter zu berufen.
Ein Fachausschuss der Prüfungskommission nach Absatz 3 besteht aus der jeweiligen Fachlehrkraft als Prüferin oder Prüfer und einer fachkundigen Fremdprüferin oder einem fachkundigen Fremdprüfer.