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Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden, daß eine Probezeit zurückzulegen ist.
Professorinnen und Professoren können zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt oder in einem befristeten oder unbefristeten…
Professorinnen und Professoren können zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit ernannt oder in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis…
Professorinnen und Professoren werden in einem Beamtenverhältnis oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt. Das Beamtenverhältnis kann auf…
Professorinnen und Professoren werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, bei erstmaliger Berufung in das Professorenverhältnis für…
1Professorinnen und Professoren werden in einem Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis beschäftigt. 2Das Beamtenverhältnis kann auf Zeit oder auf Lebenszeit,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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