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Professorinnen und Professoren werden in einem Beamtenverhältnis oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt. Das Beamtenverhältnis kann auf Probe, auf Lebenszeit und im Fall des § 36a Absatz 5 auf Zeit begründet werden.
Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Probe beträgt zwei Jahre. Erfolgt keine Überleitung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sind die Professorinnen und Professoren mit Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Probe entlassen.
Professorinnen und Professoren, die nicht mindestens drei Jahre hauptberuflich an einer Hochschule für Musik oder einer vergleichbaren Hochschule als Professorin oder Professor oder in einer vergleichbaren Funktion tätig waren, müssen eine Probezeit von zwei Jahren ableisten; sie kann in begründeten Ausnahmefällen auf ein Jahr abgekürzt werden. Die Probezeit kann im Beamtenverhältnis auf Probe oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis abgeleistet werden.
Das privatrechtliche Dienstverhältnis kann befristet oder unbefristet begründet werden. Für die Vergütung gelten die Regelungen für beamtete Professorinnen und Professoren in den jeweiligen Besoldungsgruppen entsprechend. Mit der Begründung und für die Dauer des privatrechtlichen Dienstverhältnisses ist die Bezeichnung „Professorin an einer Kunsthochschule“ oder „Professor an einer Kunsthochschule“ verliehen. Für den Verlust der Bezeichnung gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen für die Amtsbezeichnung.
Für Professorinnen und Professoren ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine akademische Bezeichnung. Sie darf auch nach dem Eintritt in den Ruhestand ohne den Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ geführt werden; auf Antrag der Hochschule kann das Ministerium für Bildung und Kultur die Weiterführung wegen Unwürdigkeit untersagen.
Teilzeitprofessuren im privatrechtlichen Dienstverhältnis mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Lehrverpflichtung im Sinne der Lehrverpflichtungsverordnung sind zulässig. Über Ausnahmen entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur.
Beamtete Professorinnen und Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Professorin oder des Professors zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung.
Professorinnen und Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand das Recht zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen, soweit dadurch die Bereitstellung des erforderlichen Lehrangebots nicht beeinträchtigt wird, und das Recht zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu.