§ 58 Abs. 1 SächsHSGSächsisches Hochschulgesetz
Das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen besteht aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, den akademischen Mitarbeiterinnen…
§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SächsHSGSächsisches Hochschulgesetz
die wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der Akademischen Assistentinnen und Assistenten, die Lektorinnen und…
§ 50 Abs. 1 SächsHSGSächsisches Hochschulgesetz
Mitglieder der Hochschule sind